Satzung der Kaupiana

Vereinigung der Freunde und Förderer des Darmstädter Schul-Vivariums e.V.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen KAUPIANA Vereinigung der Freunde und Förderer des Darmstädter Schul-Vivariums e.V. Sitz des Vereins ist Darmstadt.

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Der Verein hat den Zweck der Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie der Förderung des Tierschutzes. Der Verein verwirklicht dies insbesondere durch die Förderung des Darmstädter Schul-Vivariums, die Förderung der Umwelt-Pädagogik und die Förderung artgerechter Tierhaltung. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4
Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die durch Beitrittserklärung dem Verein beigetreten sind. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können unbescholtene, mindestens 16 Jahre alte sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen werden.

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Beruf, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekanntgegeben. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekanntgegeben werden.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wieder¬holt gegen die Satzung verstoßen hat oder wiederholt gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.

§ 7
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im voraus zu entrichten. Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird von der  Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durchgeführt.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand bestimmt.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
  • die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
  • die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge;
  • die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
  • die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus folgenden Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter,
  • dem Geschäftsführer,
  • mindestens zwei Beisitzern
  • Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der  Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 14
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  • die Abfassung des Geschäftsberichts;
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  • die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
  • die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;
  • die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.

§ 15
Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein zusammen mit dem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 16
Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung soll bei der Einberufung des Vorstandes erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 17
Protokollierung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen (§ 9 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 18
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Natur- und Tierschutzes zu verwenden hat, vorrangig zur Förderung des Schul-Vivariums.

 

Satzungsneufassung gültig durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Mai 2010.

 

Roman Scheidel                          Matthias Daum

1. Vorsitzender                            Geschäftsführer

Kaupiana
Vereinigung der Freunde und Förderer des Darmstädter Schul-Vivariums e. V.

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