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S a t z u n g

der KAUPIANA, Vereinigung der Freunde und Förderer des Darmstädter Schul-Vivariums e.V.


§ 1 Allgemeines


(1) Der Verein hat den Namen KAUPIANA, Vereinigung der Freunde und Förderer des Darmstädter Schul-Vivariums e.V. Er hat den Zweck, das Darmstädter Schul-Vivarium zu fördern und für die Belange des Naturschutzes einzutreten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar durch Förderung der Volksbildung.

(3) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich auf Anforderung den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.


§ 3 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich jährlich mindestens einmal mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt nach Weisung des Vorstandes durch den Geschäftsführer.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden unterschrieben.


§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus 5 oder mehr Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Rechner, dem Presseleiter und den Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur ordnungsgemäßen nächsten Wahl im Amt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

(2) § 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er kann eines oder mehrere seiner Mitglieder oder andere bevollmächtigen, in seinem Namen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.


§ 5 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen und Zweckänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich und genügend. Sie sind unwirksam, wenn sie nicht in der Einberufung angekündigt waren.


§ 6 Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins unbeschadet des § 2 (3) Satz 2 dem Darmstädter Schul-Vivarium an.


Beschlossen in der Gründungsversammlung in Darmstadt am 7. April 1961


Studienrat Dr. H. Döring
Magistratsrat P. Guckert
Dr. med. vet. A. Hüg
Architekt K. Jahn, Wiederaufbau GMBH
Lehrer G. Kirschner
Professor Dr. W. Luther
Dr. K. Merck
Studienrätin Dr. I. Paetzold
Architekt K.-H. Röth
Schulrat Dr. E. Sohns
Stadtverordneter Dipl.-Volkswirt R. Solch
Stadtrat H. Schäfer
Kustos Dr. G. Scheer
Dr. R. Staudt
Oberinspektor M. Volk
Mittelschullehrer H. Walter
Mittelschullehrer K. Willenbach
Magistratsrat Dr. H. Ackermann